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Bundesverwaltungsgericht urteilt: Rundfunkbeitrag rechtmäßig

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist der im Jahr 2013 eingeführte Rundfunkbeitrag rechtmäßig. Die Revisionen der Kläger wies das Gericht nach eingehender mündlicher Verhandlung in seiner Verkündung am 18. März 2016 zurück.
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Aus dem gesetzlich festgelegten Rundfunkbeitrag werden die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland finanziert.

Zum 1. Januar 2013 löste der Rundfunkbeitrag die bis dahin gültige Rundfunkgebühr ab. Damit wurde der konkrete Bezug zu den Empfangsgeräten aufgehoben und eine Abgabe für jeden Haushalt verpflichtend festgelegt: Wer wie viele Geräte zu welchem Zweck bereit hält, spielt seither keine Rolle mehr, jeder Haushalt muss zahlen — abgesehen von sozialen Härtefällen. Gegen diese Neuregelung, die als Grundlage der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland dient, gab es seither schon etliche Klagen auf verschiedenen Ebenen, die aber alle gegen die Kläger entschieden wurden.

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Aus Sicht der bisher damit befassten Gerichte bleibt es dabei: Der haushaltsbasierte Rundfunkbeitrag ist rechtens.

So hatte eine Gruppe von Klägern verfassungsrechtliche Einwände gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags durch den Bayerischen Rundfunk und den Westdeutschen Rundfunk vorgebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nun entschieden, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit den Grundrechten, vor allem dem Gleichbehandlungsgebot, vereinbar sei. Insbesondere der Umstand, dass für jede Wohnung ein Beitrag zu zahlen sei, unabhängig davon, ob Rundfunkgeräte vorhanden sind, sei verfassungsgemäß und nicht zu beanstanden.

Bisherige Rechtsprechung, weiterer Klageweg

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt damit die bisherige Rechtsprechung in allen Bundesländern. Zuvor hatten bereits zahlreiche Verwaltungsgerichte, Obergerichte und die Landesverfassungsgerichte von Bayern und Rheinland-Pfalz den Rundfunkbeitrag ebenfalls schon für rechtmäßig befunden.

Mit der Abweisung durch das Bundesverwaltungsgericht ist der Verwaltungsrechtsweg erschöpft. Die Kläger haben nun noch die Möglichkeit, Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht zu erheben.

Autor: red

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