Branche, Top-Story: 30.11.2012

Wenn Akkus fliegen

Wer will schon ohne Akkus am Zielort einer Flugreise dastehen? Das kann aber durchaus passieren, wenn man sich nicht an die Regeln hält, die für den Transport von lithiumhaltigen Akkus gelten.

Meinungen, Stories und Anekdoten zum Thema Lithium-Ionen-Akkus auf Flugreisen gibt es viele. Will man aber verbindliche Auskünfte von offizieller Seite, dann wird man erst von Hinz zu Kunz verwiesen und dann hört man in vielen Fällen einfach gar nichts mehr: So lautet eines der Ergebnisse aktueller Recherchen von film-tv-video.de zum Thema Mitnahme von Lithium-Ionen-Akkus in Flugzeugen.

Dabei gibt es zwar durchaus klare Regeln, aber wie sie letztlich in der Praxis umgesetzt werden, das bleibt oft im Ungefähren. film-tv-video.de hat zu diesem Thema Akkuhersteller befragt, aber auch Flughafenbetreiber, Luftlinien und Behörden.

Ausgangspunkt der Recherche war, dass sich zum 1.1.2013 die Regeln für die Mitnahme von Li-Ionen-Akkus teilweise ändern. Die Frage war also, was man tun muss, um auf der sicheren Seite zu sein, wenn man künftig solche Akkus auf eine Flugreise mitnehmen will.

So viel vorab: Wenn Sie als Endkunde und Anwender der Akkus, also etwa als Kameramann oder Kameraassistent, mit dem bisherigen Stand des Themas vertraut sind, dann ändert sich im Grunde gar nichts. Die Neuerungen betreffen den behördlich vorgeschriebenen Sicherheitstest für Akkus, den die Hersteller absolvieren müssen, zudem wird der Versand von Gefahrgut in verschiedenen Bereichen strenger geregelt und darunter fallen auch Li-Ion-Akkus.

Wenn sie aber bei den aktuellen Bestimmungen, die für die Mitnahme von Li-Ion-Akkus als Passagier in Passagiermaschinen gelten, nicht auf dem neuesten Stand sind, lohnt sich vielleicht dennoch die Lektüre dieses Artikels — auch wenn, wie eingangs schon angedeutet, am Ende leider keine zu 100 % sichere Prozedur stehen kann, die garantiert problemfreies Reisen mit Li-Ion-Akkus versprechen kann. Deshalb sei an dieser Stelle auch noch einmal explizit darauf hingewiesen, dass die folgenden Informationen nach bestem Wissen und Gewissen aufbereitet wurden, aber film-tv-video.de letztlich keine Garantie für die Richtigkeit übernehmen kann.

Auskunft des Luftfahrt-Bundesamts

Das Sachgebiet Gefahrgut des Luftfahrt-Bundesamts antwortete auf eine entsprechende Anfrage von film-tv-video.de so: »Für das Jahr 2013 haben sich die Gefahrgutvorschriften der International Civil Aviation Organization (ICAO) und der International Air Transport Association (IATA) im Bereich der Mitnahme von Lithium-Ionen-Batterien für Passagiere und Besatzungsmitglieder nicht geändert.«

Für die Hersteller von Akkus treten allerdings — wie schon erwähnt — zum Jahresbeginn 2013 neue Regeln in puncto Zertifizierung in Kraft und auch beim Versand von Li-Ion-Akkus per Luftfracht gelten neue Bestimmungen. Hierzu sagt das Luftfahrt-Bundesamt: »Änderungen wurden beim Dangerous Goods Panel der ICAO im Frachtbereich beschlossen. Hier wurde neben den Sektionen I + II in den Verpackungsvorschriften eine zusätzliche Sektion Ib eingeführt, und bedarf, wenn erforderlich, einer Einzelfallbetrachtung.«

Akkus weg: Kann das wirklich passieren?

Tatsächlich gibt es Fälle, in denen Akkus am Abflugort von Sicherheitspersonal aus dem Reisegepäck entnommen und der »fachgerechten Entsorgung« zugeführt werden. Der Besitzer der Akkus wird darüber dann mit einem Formblatt informiert, das er am Zielort in seinem Gepäck findet.

Wie kann das passieren? Grundlage sind die Bestimmungen der International Air Transport Association (IATA). Das ist der Branchen-, Interessens- und Dachverband der Fluggesellschaften mit Sitz im kanadischen Montreal. Der legt unter anderem die Bestimmungen fest, nach denen Gefahrgüter in Flugzeugen transportiert werden dürfen. Gefahrgüter? Akkus, die Lithium enthalten, gelten als Gefahrgut, weil Lithium brennbar und im Fall der Entzündung nur schwer zu löschen ist. Deshalb unterliegen Li-Ion-Akkus ganz allgemein gewissen Transportbeschränkungen, besonders eben im Flugverkehr.

Wer ist zuständig?

Nach § 9 des Luftsicherheitsgesetzes sind die Luftverkehrsgesellschaften für die Eigensicherung zuständig, darunter fällt auch der Transport von Gefahrgut — und als solches sind ja Li-Ion-Akkus definiert. Die Airlines halten sich hierbei in der Regel an die von der IATA vorgegebenen Regeln.

Mitnahme und Versand von Li-Ion-Akkus in Flugzeugen

Grundsätzlich ist der Transport von Li-Ion-Akkus in Flugzeugen erlaubt, er unterliegt aber gewissen Beschränkungen. Das sind zum einen die Regeln für die Mitnahme von Akkus durch deren Besitzer in einem Passagierflugzeug. Andererseits gibt es auch noch — wie schon erwähnt — die weitaus komplexeren Bestimmungen für den Versand von Li-Ion-Akkus als Luftfracht,  auf die dieser Artikel allerdings nicht eingeht, da er ja in der Regel eher Hersteller und Vertriebe betrifft und nicht die Endkunden.

Bei der Mitnahme von Li-Ion-Akkus durch deren Besitzer ist die Kapazität der Akkus in Wattstunden (Wh) von entscheidender Bedeutung. Dabei wird in drei Stufen unterschieden: Akkus unter 100 Wh, mit 100 bis 160 Wh und über 160 Wh. Außerdem spielt es eine Rolle, ob der Akku im Gerät steckt, oder ob er als Ersatzakku mitgenommen wird. Die Zahl der Ersatzakkus ist nur bei der Wattstundenspanne von 100 bis 160 Wh auf zwei limitiert. Für die grundlegende Einordnung nennt die IATA folgende Eckdaten:

Wattstunden

Konfiguration

Bordgepäck

Eingechecktes Gepäck

Airline-Genehmigung

bis 100 Wh

im Equipment

erlaubt

erlaubt

nicht erforderlich

bis 100 Wh

Ersatzakku

erlaubt, keine genaue Maximalmenge

nicht erlaubt

nicht erforderlich

100 bis 160 Wh

im Equipment

erlaubt

erlaubt

erforderlich

100 bis 160 Wh

Ersatzakku

erlaubt, maximal 2

nicht erlaubt

erforderlich

über 160 Wh

Müssen deklariert und als Luftfracht gemäß der IATA-Gefahrgut-Vorschriften transportiert werden

Desweiteren gilt: Die Anschlüsse aller Ersatzakkus müssen vor Kurzschluss geschützt sein, in dem sie entweder in der Originalverpackung oder einzeln in Plastikbeuteln verpackt werden, oder indem die Anschlüsse überklebt werden. Auch solchermaßen verpackte Ersatzakkus dürfen jedoch nicht im eingecheckten Gepäck, sondern nur im Bordgepäck transportiert werden. Befindet sich der Akku in einem Gerät (also fest in das Equipment eingebaut oder in das Akkufach eingelegt), dann darf er mit dem Gerät eingecheckt werden. Das Gerät muss jedoch ausgeschaltet sein und es muss sichergestellt sein, dass es nicht versehentlich eingeschaltet werden kann.

Bei der Anzahl der Akkus, die kleiner als 100 Wh sind, könnte man theoretisch bis an die maximale Gewichtsgrenze des Bordgepäcks gehen. Die Formulierung in den ausführlichen IATA-Regeln ist aber hier nicht scharf gewählt: Das Sicherheitspersonal kann durchaus auch die Auffassung vertreten, dass eine hohe Anzahl von Akkus den »persönlichen Bedarf« überschreitet.

Die obenstehende Tabelle ist letztlich nicht verbindlich, jede Fluggesellschaft kann auch schärfere Regeln anwenden, wenn sie das für sinnvoll hält. Dazu sagt das Luftfahrt-Bundesamt: »Die Mitnahme von Lithium-Ionen-Batterien im Passagier- und/oder Handgepäck richtet sich immer noch nach der Anzahl der "Watt-Stunden". Eine Genehmigung der Luftverkehrsgesellschaft ist bei solchen Transporten immer erforderlich. Wir können Ihnen und ihren Lesern daher nur empfehlen, sich rechtzeitig mit der Luftverkehrsgesellschaft in Verbindung zu setzen, mit der sie fliegen möchten, da jede Luftverkehrsgesellschaft das Recht hat, bestimmte Güter vom Transport auszuschließen, auch wenn diese grundsätzlich nach den internationalen Vorschriften transportiert werden dürfen.«

Auskunft von Fluglinien

Nun wird man nicht vor jedem Flug wegen der Akkus Kontakt mit der Fluggesellschaft aufnehmen wollen. Deshalb hat film-tv-video.de bei Air Berlin und bei der Lufthansa nachgefragt, wie das Thema dort behandelt wird.

Das sagt Air Berlin zum Thema:
»Es ist zu unterscheiden zwischen Kameras für den persönlichen Gebrauch und zwischen kommerziellen Kameras. In diesem Zusammenhang gibt es folgende Regelungen für die Mitnahme von Lithium-Ionen-Akkus:

Kommerzielle Kameras (Fernsehen/Spielfilm) sind als Ausrüstung zu betrachten, welche mit Lithium-Ionen-Batterie betrieben werden, deren Batterie eine Leistung von über 100 Wh bis max. 160 Wh besitzen dürfen. Diese Kameras dürfen im aufgegebenen Gepäck und im Handgepäck transportiert werden. Entsprechende Ersatzbatterien (max. 2 Stück) mit dem gleichen Leistungsspektrum dürfen ausschließlich nur im Handgepäck transportiert werden und diese müssen einzeln gegen Kurzschluss gesichert sein. Außerdem ist eine Genehmigung der Luftverkehrsgesellschaft erforderlich. Die Anmeldung kann im Air Berlin Service Center unter Tel. 030-3434-3434 (zum Ortstarif) vorgenommen werden.

Die Kameras für den persönlichen Gebrauch sind als tragbare elektronische Geräte zu betrachten, welche Lithium-Metall- oder Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien enthalten. Sie dürfen im aufgegebenen Gepäck, im Handgepäck und am eigenen Körper transportiert werden. Alle Ersatzbatterien dürfen nur im Handgepäck befördert werden und diese müssen einzeln gegen Kurzschluss gesichert sein.
Zusätzlich gelten für die Batterien folgende Bedingungen:
a) Jede eingebaute Batterie oder Ersatz-Batterie muss folgende Werte erfüllen
1. Li-Metall-Batterien dürfen einen Lithiumgehalt von max. 2g besitzen
2. Li-Ionen-Batterien eine Nennenergie von max. 100 Wh besitzen
b) Wenn Geräte im aufgegebenen Gepäck befördert werden, müssen Maßnahmen durch den Passagier ergriffen werden, welche eine unbeabsichtigte Inbetriebnahme verhindern.«

Bei der Lufthansa gelten im Grunde die gleichen Regeln, auch hier ist für den Transport von Ersatzakkus mit 100 bis 160 Wh eine Genehmigung erforderlich. Das entsprechende Lufthansa-Dokument liegt film-tv-video.de nur in englischer Sprache vor:

»Description: Portable electronic devices containing lithium metal or lithium-ion cells or batteries, such as watches, calculating machines, cameras, cellular phones, laptop computers, camcorders, etc., when carried for personal use.
Checked baggage: Yes
Cabin baggage: Yes
Approval of carrier required: No
Rules for spare batteries:
Spare lithium metal or lithium ion cells or batteries with a Watt-hour rating up to 100 Wh for such consumer electronic devices:

  • Allowed in cabin baggage only and in quantities for personal use only.
  • These batteries must be individually protected to prevent short circuits.
  • Each installed or spare battery must not exceed
    • For lithium metal or lithium alloy batteries a lithium content of more than 2g, or
    • For lithium ion batteries a Watt-hour rating of more than 100Wh

Spare lithium ion batteries with a Watt-hour rating exceeding 100 Wh up to 160 Wh for such consumer electronic devices:

  • Not more than two spare batteries per person
  • Allowed in cabin baggage only
  • These batteries must be individually protected to prevent short circuits.
  • Approval of the carrier is required«
Was tun, wenn es Probleme gibt?

Letztlich ist man bis zu einem gewissen Grad immer dem Sicherheitspersonal ausgeliefert, das den Security Check am Flughafen durchführt. Offen ist letztlich stets die Frage, ob eine bestimmte Kamera ein »elektronisches Gerät für den persönlichen Gebrauch« darstellt, oder nicht. Diese Frage stellt sich bei einem Handheld-Gerät sicher weniger, als bei einem größeren Schultercamcorder. Die Zahl der Ersatzakkus ist nur bei der Wattstundenspanne von 100 bis 160 Wh auf zwei limitiert. Bei Akkus mit geringerer Wattstundenzahl greift theoretisch nur die Gewichtsgrenze für Bordgepäck — es soll aber auch durchaus schon lebhafte Diskussionen mit der Flughafen-Security darüber gegeben haben, was eine angemessene Zahl von Akkus ist und was nicht.

Es kann insgesamt betrachtet sicher auch nicht schaden, wenn man das Zertifikat in der Kameratasche dabei hat, das dem Hersteller der Akkus bestätigt, dass der jeweilige Akkutyp gemäß der von den Vereinigten Nationen hierfür erlassenen Regeln geprüft wurde und die erforderlichen Tests bestanden hat. Manchmal gelingt es damit, die Diskussion um die Rechtmäßigkeit der Mitnahme von Akkus positiv zu beeinflussen.

Hersteller von Qualitätsakkus, wie etwa Bebob, IDX und Cine60 — die auch Informationen zu diesem Artikel beigetragen haben — legen ihren Akkus solche Zertifikate bei, oder bieten sie auf der jeweiligen Homepage zum Download an. Außerdem hat auch Dedo Weigert Film Informationen für diesen Artikel bereitgestellt.

Das Video zeigt, wie sich ein absichtlich provoziertes, aber dann real ablaufendes Feuer aus Li-Ion-Akkus in einem Laptop entwickeln kann. Wir haben das Video eingebunden um zu zeigen, weshalb Li-Ion-Akkus als Gefahrgut gelten. Mit ordentlich konstruierten, hochwertigen Li-Ion-Akkus kann ein solcher Brand in der Praxis nahezu vollständig ausgeschlossen werden. Der für die Hersteller vorgeschriebene UN-Test prüft die Sicherheit der Akkus, um das Risiko eines Unfalls zu minimieren. Minderwertige, ungeprüfte Akkus tragen ein höheres Risiko.
Weitere Informationen

Mehr Infos, etwa auch zum Versand von Akkus als Luftfracht, finden Sie unter den untenstehenden Links.

Downloads zum Artikel:

IATA_Gefahrgutvorschriften.pdf
LithiumBattery_PassengerFlyer.jpg

Autor
red

Bildrechte
Fotos Air Berlin: Andreas Jackert, Berlin / airberlin / Airbus S.A.S. 2008;Fotos Lufthansa: Jens Görlich / CGI: MO CGI GbR

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