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Hilfsprogramm der Bundes‐ und Länderförderer

Die Bundes‐ und Länderförderer haben ein gemeinsames Hilfsprogramm für in der Regel gemeinschaftlich geförderte Projekte mit Maßnahmen in den Bereichen Produktion, Verleih und Kino entwickelt.

Das Hilfsprogramm tritt mit Veröffentlichung in Kraft und umfasst folgende Maßnahmen:

Die Bundes‐ und Länderförderer haben ein gemeinsames Hilfsprogramm entwickelt.

Im Bereich Produktion
  • Hilfen für Projekte mit geplantem Produktionsbeginn bis zum 30.06.2020, für die bis zum 18.03.2020 bereits eine schriftliche Förderzusage bzw. ein Bewilligungsbescheid vorlag
  • Verzicht auf Rückforderung bereits ausgezahlter, zweckgemäß verausgabter Mittel bei Pandemie‐bedingtem Abbruch der Dreharbeiten
  • Sonderhilfen für Mehrkosten bei Pandemie‐bedingter Unterbrechung und Verschiebung von Dreharbeiten
  • Mehrkostenförderung als bedingt rückzahlbares zinsloses Darlehen, Nachbewilligungen der BKM werden als Zuschüsse ausgereicht
  • (Teil‐)Verzicht auf Eigenanteil im begründeten Fall
  • Regionaleffekte auf Mehrkostenförderung nur soweit möglich und wirtschaftlich sinnvoll
  • Zur Finanzierung der Maßnahmen wird ein virtueller Fonds in Höhe von 10 Mio. Euro gebildet werden, zu dem Bundes‐ und Länderförderer anteilig beitragen.
  • Die Mehrkosten können bis zu 30% der ursprünglich kalkulierten, anerkennungsfähigen Herstellungskosten des deutschen Produzenten gefördert werden. Die Berechnungsgrundlage erfolgt unter Abzug der anteiligen Senderbeteiligung. Die Förderung der Mehrkosten werden die projektbeteiligten Förderer in der Regel bis max. 30% ihrer ursprünglichen Fördersumme tragen.
  • Allen projektbeteiligten Förderern ist zeitgleich ein gleichlautender Antrag vorzulegen. Der Hauptländerförderer wird für die anderen beteiligten Länderförderer eine Plausibilitätsprüfung der Mehrkosten vornehmen. Die Auszahlung erfolgt in zwei Raten, 80 % nach Plausibilitätsprüfung und 20 % nach Prüfung der Schlussabrechnung.
  • Sperrfristen sollen reduziert werden können, wenn die Partner hierüber Einvernehmen erzielen.
Im Bereich Verleih
  • Hilfen für Filme mit geplantem Kinostart bis 30.06.2020, für die bis zum 18.03.2020 eine schriftliche Förderzusage vorlag
  • Verzicht auf die Rückforderung bereits ausgezahlter, zweckgemäß verausgabter Mittel bei Pandemie‐bedingter Nicht‐Herausbringung
  • Sonderhilfen für Mehrkosten durch Pandemie‐bedingte Verschiebung der Herausbringung
  • Mehrkostenförderung als bedingt rückzahlbares zinsloses Darlehen, Nachbewilligungen der BKM werden als Zuschüsse ausgereicht
  • (Teil‐)Verzicht auf Eigenanteil im begründeten Fall
  • Regionaleffekte auf Mehrkostenförderung nur soweit möglich und wirtschaftlich sinnvoll
  • Zur Finanzierung dieser Maßnahmen werden ebenfalls virtuell 3 Mio. Euro zur Verfügung gestellt, die von Länderförderungen, FFA und BKM anteilig getragen werden.
  • Eine Deckelung der Mehrkosten erfolgt bei 50 % der ursprünglich kalkulierten anerkennungsfähigen Kosten.
  • Die Förderung der Mehrkosten werden die projektbeteiligten Förderer in der Regel bis max. 30% ihrer ursprünglichen Fördersumme tragen.
  • Allen projektbeteiligten Förderern ist zeitgleich ein gleichlautender Antrag vorzulegen. Der Hauptländerförderer wird für die anderen beteiligten Länderförderer entsprechend eine Plausibilitätsprüfung der anerkennungsfähigen Mehrkosten vornehmen. Die Auszahlung erfolgt in zwei Raten, 80 % nach Plausibilitätsprüfung und 20 % nach Prüfung der Schlussabrechnung.
  • Sperrfristen sollen reduziert werden können, wenn die Partner hierüber Einvernehmen erzielen.
Im Bereich Kino
  • Stundung offener FFA‐Abgabezahlung und Darlehensforderungen ab Inkrafttreten des Programms
  • Einzelmaßnahmen der Länderförderer wie die Erhöhung der Kinoprogrammpreis‐ Prämien u.ä.

Alle Maßnahmen stehen unter dem Vorbehalt zur Verfügung stehender Haushaltsmittel und der Zustimmung der jeweils zuständigen Gremien bzw. zu beteiligenden Stellen.

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