Zubehör: 18.03.2016

Neue Regeln für Akkus im Luftverkehr

Ab dem 1.4.2016 gelten neue Regeln für den Transport von Li-Ion-Akkus in Flugzeugen — aber nicht, wenn sie zum Fluggepäck von Passagieren gehören.

Ab dem 1.4.2016 gelten neue Transportbestimmungen im Flugverkehr für Lithium-Ionen-Akkus — aber nur für den Transport als gewerbliches Frachtgut in Passagiermaschinen. Das wird in manchen Berichten zu diesem Thema falsch dargestellt: Für Passagiere und ihr eingechecktes Gepäck oder ihr Handgepäck ändert sich gar nichts, hier gelten weiterhin die bisherigen Regeln (ausführliche Informationen zu den aktuell gültigen Regeln für Passagiere finden Sie hier).

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Nach Angaben von Lufthansa gelten für Passagiere auch weiterhin die bisherigen Regeln für die Mitnahme von Li-Ionen-Akkus.

Von den neuen Regeln ist in der Film- und Broadcast-Branche im Grunde nur betroffen, wer als Händler oder Importeur Akkus als Luftfracht transportieren will.

Teilweise wird im Frachtraum von Passagierflugzeugen neben dem Gepäck der Passagiere auch Luftfracht mitgenommen – und besonders hierfür gibt es eine neue, strengere Regel: Nach einem Beschluss der International Civil Aviation Organization (ICAO) soll im Laderaum von Passagiermaschinen gar kein kommerzieller Transport von Lithium-Ionen-Akkus als Luftfracht mehr erfolgen.

Das Gepäck der Passagiere ist in diesem Sinne keine kommerzielle Luftfracht, hier gelten also die bisherigen Regeln.

Die bisherigen Regeln für Passagiere im kurzen Überblick

Grundsätzlich ist der Transport von Li-Ion-Akkus in Passagierflugzeugen erlaubt, er unterliegt aber gewissen Beschränkungen. Bei der Mitnahme von Li-Ion-Akkus durch deren Besitzer ist die Kapazität der Akkus in Wattstunden (Wh) von entscheidender Bedeutung. Dabei wird in drei Stufen unterschieden: Akkus unter 100 Wh, mit 100 bis 160 Wh und über 160 Wh. Außerdem spielt es eine Rolle, ob der Akku im Gerät steckt oder ob er als Ersatzakku mitgenommen wird (ausführliche weitere Infos zu diesem Themenkomplex finden Sie hier). Die Zahl der Ersatzakkus ist bei der Wattstundenspanne von 100 bis 160 Wh auf zwei limitiert.

Wattstunden

Konfiguration

Bordgepäck

Eingechecktes Gepäck

Airline-Genehmigung

bis 100 Wh

im Equipment

erlaubt

erlaubt

nicht erforderlich

bis 100 Wh

Ersatzakku

erlaubt, keine genaue Maximalmenge

nicht erlaubt

nicht erforderlich

100 bis 160 Wh

im Equipment

erlaubt

erlaubt

erforderlich

100 bis 160 Wh

Ersatzakku

erlaubt, maximal 2

nicht erlaubt

erforderlich

über 160 Wh

Müssen deklariert und als Luftfracht gemäß der IATA-Gefahrgut-Vorschriften transportiert werden

Desweiteren gilt: Die Anschlüsse aller Ersatzakkus müssen vor Kurzschluss geschützt sein, in dem sie entweder in der Originalverpackung oder einzeln in Plastikbeuteln verpackt werden oder indem die Anschlüsse überklebt werden. Auch solchermaßen verpackte Ersatzakkus dürfen jedoch nicht im eingecheckten Gepäck, sondern nur im Bordgepäck transportiert werden. Befindet sich der Akku in einem Gerät (also fest in das Equipment eingebaut oder in das Akkufach eingelegt), dann darf er mit dem Gerät eingecheckt werden. Das Gerät muss jedoch ausgeschaltet sein und es muss sichergestellt sein, dass es nicht versehentlich eingeschaltet werden kann.

Gewerblicher Transport als Luftfracht

Für den Transport von Lithium-Ionen-Akkus als kommerzielle Luftfracht, wie er in Zukunft nur noch in Cargo-Flugzeugen stattfinden darf, gelten ab 1.4.2016 noch weitere Regeln, etwa die, dass Akkus beim Transport als kommerzielle Luftfracht nur noch zu maximal 30 % geladen sein dürfen.

Der Beschluss der ICAO zur Verschärfung der Regeln für den Luftfrachttransport von Li-Ionen-Akkus ist nicht bindend, die meisten UN-Mitglieder werden ihm jedoch folgen. Die Regelung soll vorerst bis 2018 gelten und dann von einem neuen Regelwerk abgelöst werden.