Drohne: 25.10.2016

Geplant: Neuregelung für Drohnenflüge

Bundesminister Dobrindt plant eine Neuregelung für Drohnen-Flüge und hat hierzu den Entwurf »Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten« vorgelegt.

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Für den Betrieb von Drohnen werden strengere Regeln gefordert.

Immer wieder liest und hört man von Beinahe-Kollisionen privater Drohnen mit Verkehrsflugzeugen, von Flügen über Atomkraftwerken und von Unfällen der einen oder anderen Art.

Dass Drohnen immer mal wieder außer Kontrolle geraten und dann nicht nur in Bäche, Seen, Wälder oder Wiesen, sondern eben auch auf Menschen, Autos und Straßen stürzen, ist ebenfalls bekannt — und man kann es mit etwas Geduld auch selbst in Parks oder der Umgebung von Modellflugplätzen beobachten.

Angesichts solcher Ereignisse werden die Rufe nach klaren, engen Regelungen für Drohnenflüge, nach technischen Maßnahmen, besserer Überwachung und schärferer Bestrafung bei Verstößen lauter.

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Minister Dobrindt hat einen Entwurf vorgelegt.

Nun hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur darauf reagiert und einen Verordnungsentwurf vorgelegt, der nun in die Länder- und Verbändeanhörung geht.

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Künftig sollen unterschiedliche Regeln für Drohnen gelten, auch abhängig vom Gewicht.

Bundesverkehrsminister Dobrindt sagt dazu: »Drohnen bieten ein großes Potenzial — privat wie gewerblich. Immer mehr Menschen nutzen sie. Je mehr Drohnen aufsteigen, desto größer wird die Gefahr von Kollisionen, Abstürzen oder Unfällen. Für die Nutzung von Drohnen sind deshalb klare Regeln nötig. Um die „Zukunftstechnologie Drohne“ zu fördern und gleichzeitig die Sicherheit im Luftraum deutlich zu erhöhen, habe ich eine Neuregelung auf den Weg gebracht. Neben der Sicherheit verbessern wir damit auch den Schutz der Privatsphäre.«

Ob und wann aus dem Vorschlag in der bisher vorliegenden Form verbindliche Regeln und Gesetze werden, hängt nun also zunächst von der Anhörung der Länder und Verbände ab. Dann kann kann der Vorschlag den zuständigen Gremien vorgelegt werden.

Wesentliche Regelungen des Entwurfs

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    Drohnen ab 0,25 kg sollen künftig eine Plakette mit Namen und Adresse des Eigentümers tragen müssen.

    Kennzeichnungspflicht
    Alle Flugmodelle und unbemannten Luftfahrtsysteme ab einer Startmasse von mehr als 0,25 kg müssen künftig gekennzeichnet sein, um im Schadensfall schnell den Halter feststellen zu können. Die Kennzeichnung erfolgt mittels Plakette mit Namen und Adresse des Eigentümers.

  • Erlaubnisfreiheit
    Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen unterhalb einer Gesamtmasse von 5 kg ist generell keine Erlaubnis erforderlich. Gleiches gilt für den Betrieb durch Behörden oder Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, etwa Feuerwehren, THW oder DRK.
  • Erlaubnispflicht
    Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen über 5 kg ist künftig eine Erlaubnis erforderlich. Diese wird von den Landesluftfahrtbehörden erteilt.
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    Für unbemannte Luftfahrtsysteme ab 5 kg soll künftig ein Kenntnisnachweis erforderlich sein.

    Kenntnisnachweis
    Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen ab 5 kg ist künftig ein Kenntnisnachweis erforderlich. Der Nachweis erfolgt durch:
    a) gültige Pilotenlizenz
    b) Bescheinigung nach Prüfung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle (auch online möglich), Mindestalter: 16 Jahre
    c) Bescheinigung nach Einweisung durch einen Luftsportverein (gilt nur für Flugmodelle), Mindestalter 14 Jahre.
    Die Bescheinigungen gelten für 10 Jahre.

  • Betriebsverbot
    Ein Betriebsverbot gilt künftig für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme:
    – außerhalb der Sichtweite für Geräte unter 5 kg;
    – in und über sensiblen Bereichen, z. B. Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Menschenansammlungen, Anlagen und Einrichtungen wie JVAs oder Industrieanlagen, obersten und oberen Bundes- oder Landesbehörden, Naturschutzgebieten;
    – über bestimmten Verkehrswegen;
    – im kontrollierten Luftraum (auch An- und Abflugbereiche von Flughäfen),
    – in Flughöhen über 100 m über Grund. Ausnahmen: Der Steuerer hat einen Kenntnisnachweis.
    – über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 kg beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen. Ausnahme: der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten Betroffene stimmt dem Überflug ausdrücklich zu;
    – über 25 kg (gilt nur für „Unbemannte Luftfahrtsysteme“).
    Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten zulassen, wenn der Betrieb keine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere eine Verletzung der Vorschriften über den Datenschutz und über den Naturschutz darstellt und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt ist. Insbesondere bei einem geplanten Betrieb außerhalb der Sichtweite lässt sich die Genehmigungsbehörde eine objektive Sicherheitsbewertung vorlegen.
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    Videobrillen dürfen beim Überschreiten bestimmter Grenzen nur im Beisein weiterer Personen zum Fliegen von Drohnen genutzt werden.

    Einsatz von Videobrillen
    Flüge mithilfe einer Videobrille gelten als Betrieb innerhalb der Sichtweite des Steuerers, wenn sie bis zu einer Höhe von 30 m stattfinden und das Gerät nicht schwerer als 0,25 kg ist oder eine andere Person es ständig in Sichtweite beobachtet und in der Lage ist, den Steuerer auf Gefahren aufmerksam zu machen.