Branche: 19.08.2022

Kartellbeschwerde: FRK gegen ARD/ZDF

Fachverband strengt Kartellbeschwerde gegen ARD und ZDF an wegen Weigerung der Zahlung von Einspeise-/Durchleitungsentgelten.

Fachverband Rundfunk- und Breitband-Kommunikation, FRK, Logo
Fachverband Rundfunk- und Breitband-Kommunikation (FRK).

Der Fachverband Rundfunk- und Breitband-Kommunikation (FRK) strengt eine Beschwerde beim Bundeskartellamt an: Demnach werden mittelständische und lokale Kabelnetzbetreiber gegenüber den großen Kabelnetzbetreibern von ARD und ZDF benachteiligt, weil sie keine Einspeise-/Durchleitungsentgelte erhalten, während große Kabelnetzbetreiber solche Entgelte erhalten. Dadurch trete eine Wettbewerbsverzerrung ein.

Heinz-Peter Labonte, Vorsitzender des FRK.

»Die neueste Rechtsprechung des BGH bestätigt die Diskriminierung mittelständischer und auch einzelner Versorger zu Wettbewerbsnachteilen gegenüber den großen Kabelnetzbetreibern. Denn das Potenzial der Wettbewerbsverzerrung durch die vorliegende Ungleichbehandlung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wirkt sich nachteilig auf die Wettbewerbsposition von mittelständischen Versorgern aus«, stellt Heinz-Peter Labonte, der Vorsitzende des FRK, nach der kürzlich erfolgten Einreichung der Beschwerde seines Verbandes beim Bundeskartellamt fest.

KEF-Bericht zeigte: Große erhalten Entgelte, Kleine gehen leer aus

Wie Labonte weiter erläuterte, wird in der Beschwerde festgestellt, dass  eine Wettbewerbsverzerrung  zu Lasten mittelständischen und lokalen Kabelnetzbetreiber eintritt, weil  ARD und ZDF diesen keinerlei Einspeiseentgelt bezahlen. Hier werden den Kleinen pro versorgter Wohneinheit rund 5 Euro vorenthalten. In der Beschwerde werde nachgewiesen, dass diese Zahlen durch den 23. Bericht der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfes der Rundfunkanstalten (KEF) nachvollzogen werden können, wonach allein die ARD-Anstalten in den Jahren 2017 bis 2020 einen Mehraufwand von knapp 155,7 Mio. Euro hatten, der »auf die im 20. Bericht noch nicht enthaltenen Kosten für die Verbreitung in Kabelnetzen zurückzuführen ist.«

Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfes der Rundfunkanstalten, (KEF), Logo
Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfes der Rundfunkanstalten (KEF)

Insgesamt hat die KEF einen Finanzbedarf der ARD-Anstalten zur »Verbreitung in Kabelnetzen« in den Jahren von 2017 bis 2020 von 237.843.000 Euro anerkannt. Dies bedeute »bei knapp 15,5 Mio. versorgten Wohneinheiten Vodafones den wettbewerbsrelevanten Beitrag von 3,84 €/Wohneinheit pro Jahr.« Mittelständischen lokalen Netzbetreibern mit etwa 10.000 Wohneinheiten werde die Zahlung dieses wettbewerbsverzerrenden Betrages verweigert, was angesichts der Angaben im BGH-Urteil in Verbindung mit dem KEF-Bericht für das Bundeskartellamt bei Aufnahme eines Kartellverfahrens mit sehr überschaubarem Verwaltungsaufwand nachvollzogen werden könne, monierte Labonte weiter.

Bereits in seinem Urteil »NetCologne 2« habe der BGH darauf hingewiesen und nun dies in Sachen Wilhelm.tel nochmals ausdrücklich festgestellt (BFH Urteil vom 06. Juli 2021). Dieses Wilhelm.tel-Urteil nimmt der FRK zum Anlass seiner Beschwerde beim Bundeskartellamt, die aufgezeigte Wettbewerbsverzerrung zu Lasten der mittelständischen Kabelnetzbetreiber durch das Aktivwerden des Bundeskartellamtes abzustellen,« erklärt der FRK-Vorsitzende heute in Lauchhammer.

In dem Schriftsatz zitiert die für den FRK Beschwerde führende Frankfurter Anwaltskanzlei Schalast & Partner das betreffende Urteil wie folgt: »Die vom Berufungsgericht festgestellte Ungleichbehandlung der Regionalgesellschaften einerseits und der Klägerin andererseits war für die Klägerin in erheblichem Maße nachteilig. Während die Beklagte an die Regionalgesellschaft Kabel Deutschland Einspeiseentgelte zahlte, erhielt die Klägerin keine Einspeiseentgelte für die erbrachte Einspeiseleistung. Die Konditionen, die die Beklagte der Klägerin und den Regionalgesellschaften gewährte, unterscheiden sich daher erheblich. Die Ungleichbehandlung wirkte sich unmittelbar auf das  Ergebnis der Klägerin und damit auf ihre Wettbewerbssituation gegenüber ihren Konkurrenten, insbesondere gegenüber Kabel Deutschland, aus. (vgl. BGH WuW 2020,327 Rn. 44 – NetCologne II.«