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Kurzarbeit am Filmset

Bundesverband Schauspiel (BFFS), Verdi und die Produzentenallianz haben sich angesichts der Corona-Krise erstmalig auf einen Kurzarbeits-Tarifvertrag geeinigt. Dieser sieht eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes für Schauspieler und Filmschaffende vor.

Als Reaktion auf die Corona-Krise haben sich der Bundesverband Schauspiel (BFFS) und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (Verdi) mit der Produzentenallianz gestern Abend auf einen Tarifvertrag verständigt, der Kurzarbeit ermöglicht. Darin enthalten ist auch eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes für Schauspieler auf die vereinbarten Drehtagsgagen und für Filmschaffende auf die Tarifgagen, wenn Filmdrehs wegen der Corona-Krise unterbrochen oder abgesagt werden. Erstmals gibt es damit einen Tarifvertrag, der Kurzarbeit mit einer Aufstockungsregel für Schauspieler und auf Produktionsdauer beschäftigte Filmschaffende festlegt.

© Michael Ruscheinsky

BFFS-Vorstandsmitglied Heinrich Schafmeister.

»Es ist schön zu wissen, dass man sich in echten Krisenzeiten aufeinander verlassen kann. Die Produzenten sind von der Corona-Pandemie ebenso existenziell betroffen wie wir Schauspieler und die anderen Filmschaffenden. Wir alle brauchen jetzt in der Not finanzielle Unterstützung. Gut, dass wir uns über die staatliche Hilfe hinaus auch gegenseitig unter die Arme greifen«, freut sich BFFS-Vorstandsmitglied Heinrich Schafmeister und ergänzt: »Das nenne ich eine echte Partnerschaft – in guten wie in schlechten Zeiten!«

Der erreichte Kurzarbeits-Tarifvertrag im Detail:

Die tarifgebundenen Produktionsfirmen verpflichten sich, Schauspielern das Kurzarbeitergeld auf die individuell vereinbarten Drehtagsgagen, höchstens jedoch auf 90 Prozent der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze aufzustocken. Abweichend davon sind für die auf Produktionsdauer beschäftigten Filmschaffenden die Tarifgagen entscheidend, höchstens jedoch die einschlägige Beitragsbemessungsgrenze.

Die Tarifregelungen gelten zwingend für alle Kurzarbeitsmaßnahmen an Filmsets bei tarifgebundenen Produktionen direkt nach Unterzeichnung des Tarifvertrags ab dem 25. März 2020. Sie sind frühestens kündbar zum 30. Juni 2020. Vorher vereinbarte Kurzarbeit ab dem 1. März 2020 kann nur mit Einverständnis der Produktionsunternehmen unter die Regeln des Tarifvertrags fallen und damit verbessert werden.

In dieser wirtschaftlich schwierigen Situation bietet der neue Kurzarbeits-Tarifvertrag allen Verhandlungspartnern wertvolle Planungssicherheit.

Bildrechte: Michael Ruscheinsky

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